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   BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93   

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BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93 (https://dejure.org/1995,7331)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1995 - 6 P 52.93 (https://dejure.org/1995,7331)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - 6 P 52.93 (https://dejure.org/1995,7331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Personalratsmitglieds auf Erstattung von Schulungskosten bei Entsendung des Personalratsmitglieds zur Schulung - Zuständigkeit von Dienststelle und Personalrat zur Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der zu erstattenden Kosten - Zulässigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54) ist der Beschluß des Personalrats, einen Vertreter zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden, die nach dem Gesetz vorausgesetzte "kostenverursachende Tätigkeit" des Personalrats.

    Sie muß die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung bieten (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.).

    Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Schulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder wenn eine Spezialausbildung erforderlich ist, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.).

    So hat sie zu prüfen, ob nicht in geringerer Entfernung vergleichbare Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden, deren Besuch - insbesondere hinsichtlich der Reisekosten - billiger wäre (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).

  • BVerwG, 14.11.1990 - 6 P 4.89

    Personalvertretungsrecht: Umfang einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (vgl. Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25).

    Deshalb hat es beispielsweise die Festlegung einer schematischen Obergrenze für die Dauer der einzelnen Schulung abgelehnt (Beschluß vom 14. November 1990 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Dazu gehört gleichfalls die Prüfung, ob eine Reise zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich war (Beschluß vom 28. Juli 1989, a.a.O. m.w.Nachw.), ob sie innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgte und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte (Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18).

    Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 BaWüPersVG findet das Landesreisekostengesetz in vollem Umfang auf Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 m.w.Nachw.).

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Mitglieder von Personalräten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, mit einer Reisekostenvergütung in demjenigen Rahmen abzufinden, der auch für Beamte bei Dienstreisen gilt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 7.65 - BVerwGE 25, 114, vom 25. Oktober 1977 - a.a.O. und vom 27. August 1990 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1992 - CL 60/88

    Runderlaß; Innenministerium; Landerpersonalvertretungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Die Verwaltungsvorschriften des Landesministeriums sind ebenso wie das Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 30. Oktober 1979 eine die Gerichte nicht bindende interne Regelung (Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25; in diesem Sinne auch OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1989 - CL 55/86 -, ZBR 1989, 348 und vom 11. März 1992 - CL 60/88 -).

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat allerdings in der zitierten Rechtsprechung (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 und vom 11. März 1992, a.a.O.) zu der vergleichbaren nordrhein-westfälischen Höchstgrenzenregelung (vgl. die mit der Nr. 6 c VV-LRKG zu § 1 inhaltlich übereinstimmende Rundverfügung des Justizministers Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1977 sowie den Runderlaß des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1977) deren Zulässigkeit mit der Begründung bejaht, diese Begrenzungsregelung erweise sich als eine zutreffende Interpretation des Begriffs "angemessene Kosten" im Sinne dieser Vorschrift.

  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Zu dieser Prüfung ist die Personalvertretung verpflichtet, weil sie als zwar dienststelleninterner, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung der Kosten für ihre Tätigkeit zu beachten hat (Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - Buchholz 251.6 § 68 Nds.PersVG Nr. 1 m.w.Nachw.).

    Dazu gehört gleichfalls die Prüfung, ob eine Reise zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich war (Beschluß vom 28. Juli 1989, a.a.O. m.w.Nachw.), ob sie innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgte und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte (Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 6 P 26.87 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18).

  • BVerwG, 25.06.1992 - 6 P 29.90

    Personalvertretung - Schulungskosten - Erstattungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

    Außerdem muß in objektiver Hinsicht ein Schulungsbedürfnis für das zu entsendende Personalratsmitglied bestehen (Beschluß vom 25. Juni 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Zwar steht der Erstattungsanspruch selbst nur dem jeweiligen Personalratsmitglied zu, das an der Schulungsveranstaltung teilgenommen hat (Beschlüsse vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 und vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 17).

    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 36.78
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Diese Vorschrift ist hier jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil nicht die Schulung oder die Teilnahme an ihr die "kostenverursachende Tätigkeit" im Sinne des § 45 Abs. 1 BaWüPersVG ist, sondern - wie bereits angeführt wurde - der Entsendungsbeschluß des Personalrats (vgl. Beschluß vom 27. April 1979, a.a.O. S. 58).

    Notwendig sind derartige Kosten dann, wenn sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, angemessen sind und wenn die Veranstaltungen Kentnisse vermitteln, die für die Tätigkeit des Personalrats erforderlich sind (Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 36.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 9, vom 22. März 1984, a.a.O., vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 25 und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27).

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 7.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Mitglieder von Personalräten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, mit einer Reisekostenvergütung in demjenigen Rahmen abzufinden, der auch für Beamte bei Dienstreisen gilt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 7.65 - BVerwGE 25, 114, vom 25. Oktober 1977 - a.a.O. und vom 27. August 1990 - a.a.O.).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 30.78
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1995 - 6 P 52.93
    Können Dienststelle und Personalvertretung sich nicht verständigen, so muß gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens herbeigeführt werden (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1989 - CL 55/86
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

  • BVerwG, 19.10.1983 - 6 P 16.81

    Erlass über die Ausbildung von Beratungslehrern und Mitbestimmungsrecht der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1995 - PL 15 S 2879/94

    Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung -

    Das kann er sich entweder durch das Sammeln von praktischen Erfahrungen, durch Selbststudium oder durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen aneignen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - und vom 17.2.1995 - BVerwG 6 P 52.93 -).

    Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Schulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder wenn eine Spezialausbildung erforderlich ist, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 und vom 17.2.1995, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dementsprechend hat die Personalvertretung zu prüfen, ob die Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich ist und ob die zu erwartenden und von der Dienststelle nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu tragenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schulungseffekt stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 und 17.2.1995 a.a.O. m.w.N.).

    Aber auch die jeweilige Dienststelle hat das Recht und die Pflicht die Erforderlichkeit der Schulung und die Erforderlichkeit und Angemessenheit der zu erstattenden Kosten zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 und 17.2.1995 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - PL 15 S 3314/95

    Schulung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Dementsprechend hat die Personalvertretung zu prüfen, ob die Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich ist und ob die zu erwartenden und von der Dienststelle nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG zu tragenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schulungseffekt stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 - BVerwG 6 P 36.93 - und vom 17.2.1995 - BVerwG 6 P 52.93 -, m.w.N.).

    Das kann er sich entweder durch das Sammeln von praktischen Erfahrungen, durch Selbststudium oder durch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen aneignen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 und vom 17.2.1995, a.a.O.).

    Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Schulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder wenn eine Spezialausbildung erforderlich ist, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994 und vom 17.2.1995, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1996 - PB 15 S 365/96

    Erstattung von Schulungskosten eines Personalratsmitgliedes -

    Dieses Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Mitglied einer personalvertretungsrechtlichen Schulung bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder wenn eine Spezialschulung erforderlich ist, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994, a.a.O., S.171,172, und vom 17.2.1995 - BVerwG 6 P 52.93 -, jeweils m.w.N.).

    Dabei haben sowohl die Personalvertretung als auch die Dienststelle sowohl die Erforderlichkeit der Schulung als auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der aufzuwendenden bzw. zu erstattenden Kosten zu prüfen ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.12.1994, a.a.O., S. 172, 173, und vom 17.2.1995, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1995 - PL 15 S 54/94

    Erstattung von Reisekosten eines Bezirkspersonalrates - Notwendigkeit einer

    Er kann aber die gerichtliche Feststellung eines Erstattungsanspruchs selbst begehren, wenn dies im Interesse seiner am Verfahren nicht beteiligten Mitglieder geschieht; es handelt sich dann um einen Fall organschaftlicher Prozeßstandschaft (vgl. BVerwG, Beschluß v. 9.3.1992, BVerwGE 90, 76; Beschluß v. 17.2.1995 - 6 P 52.93 -).

    Dazu gehört die Prüfung, ob eine Reise innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgte und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte (vgl. BVerwG, Beschluß v. 22.6.1962 a.a.O.; Beschluß v. 17.2.1995 - 6 P 52.93 -).

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